als privatrechtliche Aktiengesellschaft ist als Listenspital ein fester Bestandteil der kantonalen Grundversorgung und erfüllt öffentliche Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt sie damit als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG.13 2.3. Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___ und nicht bei der Vorinstanz.