2.2. Das KDSG dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden (Art. 1 KDSG). Das kantonale Datenschutzgesetz gilt grundsätzlich für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 4 Abs. 1 KDSG). Der Behördenbegriff im Sinne des KDSG ist weit zu verstehen. Erfasst werden unter anderem auch Private, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden (Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG).12 Die C.___ als privatrechtliche Aktiengesellschaft ist als Listenspital ein fester Bestandteil der kantonalen Grundversorgung und erfüllt öffentliche Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens.