Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten (Art. 12 DSV). Das Auskunftsrecht ist bei der für die betroffenen Daten verantwortlichen Behörde geltend zu machen.11