2.1. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Gesuch vom 24. April 2021 primär Einsicht in die Behandlungsakten seiner verstorbenen Ehefrau bei der C.___. Dabei handelt es sich um ein Gesuch im Sinne von Art. 21 KDSG9 i.V.m. Art. 12 DSV10. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht.