5. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 12. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021. Zudem führte sie aus, die Unterschriftenbefugnis des Leiters der Abteilung Aufsicht und Bewilligung stütze sich auf eine zwischen dem Vorsteher des Gesundheitsamtes (G.___) und dem Leiter der Abteilung Aufsicht und Bewilligung (E.___) vereinbarte Unterschriftsdelegation vom 20. Mai 2021. 6. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.