Zur Begründung bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Entbindung vom Patientengeheimnis durch die zuständige Behörde komme nur auf Gesuch des Arztes selbst zustande (Art. 321 Ziff. 2 StGB3). Der Aufsichtsbehörde sei es dagegen nicht möglich, einen Geheimnisträger i.S.v. Art. 321 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen zu ermächtigen, das Geheimnis zu offenbaren. Der Vorinstanz liege bis heute kein Gesuch des Geheimnisträgers (C.___4) um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor.5 Unterzeichnet wurde die Verfügung 26. Oktober 2021 vom Leiter der Abteilung Aufsicht und Bewilligung (E.___).