Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.2735 / stm, kr Beschwerdeentscheid vom 8. April 2022 in der Beschwerdesache A.___ [Adresse] Beschwerdeführer gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 24. April 2021 1, adressiert an die «Gesundheitsdirektion des Kantons Bern» mit dem Betreff «Gesuch um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht», hat A.___ (fortan: Beschwerdeführer) Folgendes festgehalten: C.___ verrechnen an meine Frau B.___, mit Behandlungsdatum 23. Januar bis 28. Januar 2021, Kosten (siehe Faktura D.___ vom 14. April 2021). Zur Klärung des Zusammenhangs dieser Behandlung mit dem Tod meiner Frau ersuche ich um Einsicht in die Behandlungsakten. 2. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt (GA; fortan auch: Vo- rinstanz) und Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten2 hat die Vorinstanz schliesslich Folgendes verfügt: 1. Das Gesuch von Herrn A.___ vom 24. April 2021 um Einsicht in die Behandlungsakten von seiner am 19. Feb- ruar 2021 verstorbenen Ehefrau B.___ wird abgewiesen, sofern darauf mangels eines Gesuchs von einer Gesundheitsfachperson eingetreten werden kann. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 300 Franken, werden Herrn A.___ auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. Zur Begründung bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Entbindung vom Patientengeheim- nis durch die zuständige Behörde komme nur auf Gesuch des Arztes selbst zustande (Art. 321 Ziff. 2 StGB3). Der Aufsichtsbehörde sei es dagegen nicht möglich, einen Geheimnisträ- ger i.S.v. Art. 321 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen zu ermächtigen, das Geheimnis zu offenbaren. Der Vorinstanz liege bis heute kein Gesuch des Geheimnisträgers (C.___4) um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor.5 Unterzeichnet wurde die Verfügung 26. Oktober 2021 vom Leiter der Abteilung Aufsicht und Bewilligung (E.___). 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. November 2021 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 und die Gewährung der Einsicht in die Be- handlungsakten seiner verstorbenen Ehefrau bei der C.___ 1 Vgl. unpaginierte Vorakten 2 Vgl. unpaginierte Vorakten (Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 sowie Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2021) und unbestrittener Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung und Beschwerde 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 4 C.___ 5 Verfügung vom 26. Oktober 2021, S. 4 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI6 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI7), forderte die Vorinstanz am 23. November 2021 auf, bis zum 22. Dezember 2021 eine Beschwerdevernehmlassung und die Vorakten einzureichen. Die Vorinstanz wurde insbesondere ersucht, darzulegen, auf welche Rechtsgrundlage sie die Unterschriftenbefugnis des unterzeichnenden Leiters Aufsicht und Bewil- ligung (E.___) stütze. 5. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 12. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021. Zudem führte sie aus, die Unterschriftenbefugnis des Leiters der Abteilung Aufsicht und Bewilligung stütze sich auf eine zwischen dem Vorsteher des Gesundheitsamtes (G.___) und dem Leiter der Abtei- lung Aufsicht und Bewilligung (E.___) vereinbarte Unterschriftsdelegation vom 20. Mai 2021. 6. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfecht- bar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. November 2021 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Be- schwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 6 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GEF; BSG 152.221.121) 7 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 2. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Gesuch vom 24. April 2021 primär Einsicht in die Behandlungsakten seiner verstorbenen Ehefrau bei der C.___. Dabei handelt es sich um ein Gesuch im Sinne von Art. 21 KDSG9 i.V.m. Art. 12 DSV10. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Perso- nen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Per- son oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Part- nerschaft mit der verstorbenen Person gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben beson- dere Geheimhaltungspflichten (Art. 12 DSV). Das Auskunftsrecht ist bei der für die betroffenen Daten verantwortlichen Behörde geltend zu machen.11 2.2. Das KDSG dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden (Art. 1 KDSG). Das kantonale Datenschutzgesetz gilt grundsätzlich für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 4 Abs. 1 KDSG). Der Behördenbegriff im Sinne des KDSG ist weit zu verstehen. Erfasst werden unter anderem auch Private, denen hoheitliche Aufgaben über- tragen wurden (Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG).12 Die C.___ als privatrechtliche Aktiengesellschaft ist als Listenspital ein fester Bestandteil der kantonalen Grundversorgung und erfüllt öffentliche Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt sie damit als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG.13 2.3. Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Akten- einsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___ und nicht bei der Vor- instanz. 2.4. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 VRPG). Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Unter Verwal- tungsrechtspflegebehörden gilt demnach die Weiterleitungs- oder Überweisungspflicht. Danach sind Eingaben, die an eine unzuständige Behörde gelangen, von dieser von Amtes wegen an die zustän- dige Instanz zu überweisen. Ein Parteiantrag ist nicht erforderlich. Die Weiterleitungspflicht konkreti- siert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen.14 Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Aktenein- sichtsgesuch an die dafür zuständige C.___ weiterzuleiten, statt selber in der Sache zu verfügen. 9 Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) 10 Datenschutzverordnung vom 22.Oktober 2008 (DSV; BSG 152.040.1) 11 Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, 6. Kapitel, Rz. 99 12 Vgl. Schwegler, a.a.O., Rz. 54 m.w.H. 13 Vgl. zum Ganzen BVR 2008, S. 49 E. 4.2; BVR 2012, S. 481 E. 1.1 und 2.1 14 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 4 N. 1, m.w.H. 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 2.5. Betreffend Zuständigkeit für die Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht präsentiert sich die Situation wie folgt: Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI die zuständige Stelle für die Entbindung von der beruflichen Schweige- pflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GesG15 und damit in diesem Punkt grundsätzlich auch verfügungsbefugt. 3. Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung 3.1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40. Abs. 1 VRPG). Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). Schwerwiegende inhaltliche oder formelle Mängel können die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben. Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde (vgl. Art. 3 VRPG) führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, sofern sie offensichtlich ist und somit zugleich einen Kassationsgrund nach Art. 40 Abs. 2 VRPG darstellt.16 3.2 Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Aktenein- sichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___ und nicht bei der Vorinstanz. Es liegt letztlich auf der Hand, dass eine Behörde nicht über die Akteneinsicht bei einer anderen Be- hörde befinden kann. Die fehlende Zuständigkeit ist damit als offensichtlich zu betrachten. 3.3 Wie ausgeführt war die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht grundsätzlich zuständig. Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, zwi- schen dem Akteneinsichtsgesuch und der Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der berufli- chen Schweigepflicht zu unterscheiden, indem sie Folgendes verfügt hat: Das Gesuch von Herrn A.___vom 24. April 2021 um Einsicht in die Behandlungsakten von seiner am 19. Februar 2021 verstorbenen Ehefrau B.___ wird abgewiesen, sofern darauf mangels eines Gesuchs von einer Gesundheitsfachperson eingetreten werden kann. Aus den Erwägungen der Verfügung geht zwar sinngemäss hervor, dass auf das Gesuch um Entbin- dung von der beruflichen Schweigepflicht mangels eines entsprechenden Gesuchs einer Gesund- heitsfachperson nicht einzutreten ist. Im Verfügungsdispositiv hat die Vorinstanz letztlich aber nur über 15 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 16 Vgl. Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 N. 85 ff. m.w.H. 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 das Gesuch um Akteneinsicht entschieden, indem sie dieses Gesuch abgewiesen hat, soweit sie da- rauf eingetreten ist. Über das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht wurde damit gar nicht befunden. 3.4 Nach dem Geschriebenen war die Vorinstanz sachlich nicht zuständig für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021. Die fehlende Zuständigkeit ist of- fensichtlich und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022 daher nichtig. 3.5 Nichtigkeit bedeutet rechtliche Unwirksamkeit des entsprechenden Akts. Betroffene können sich jederzeit darauf berufen; Zeitablauf heilt die Nichtigkeit nicht. Dementsprechend ist sie von jeder rechtsanwendenden Behörde zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren sowie im Vollstre- ckungsverfahren geltend gemacht werden. Der im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gestellte An- trag auf Aufhebung der als nichtig erachteten Verfügung wird praxisgemäss in einen Antrag auf Fest- stellung der Nichtigkeit umgedeutet. Eine Feststellung genügt in vielen Fällen; eine Kassation von Amtes wegen (Art. 40 VRPG) ist diesfalls entbehrlich. Nicht genügen kann es jedoch, wenn die Rechts- mittelbehörde es bei einem blossen Nichteintretensentscheid bewenden lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es einer expliziten Klärung der Nichtigkeit im Dispositiv des Rechtsmittelent- scheids.17 Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 ist da- her im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids festzustellen. 4. Rechtsgültige Unterzeichnung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 Ob die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 rechtsgültig unterzeichnet wurde, kann ange- sichts der festgestellten Nichtigkeit der Verfügung offengelassen werden. 5. Weiterleitung an die C.___ Wie ausgeführt, liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch in An- wendung von Art. 4 Abs. 1 VRPG umgehend an die C.___ weiterzuleiten. Es wird dann an der C.___ sein, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und gegebenenfalls bei der Vorinstanz ein entsprechen- des Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu stellen. Eine Kopie des vorliegenden Entscheides ist der C.___ zur Kenntnisnahme zuzustellen. 17 Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85, m.w.H. 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen von CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV18). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Kör- perschaften, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Ihr sind jedoch als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 nichtig ist. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 an die C.___ weiterzuleiten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier in Kopie zur Kenntnis: ‒ C.___, z. Hd. [Adresse], per A-Post Plus Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8