5. Fazit Die Beschwerde erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 31 Etter, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 43 N 12 f. 10/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.26