Der Gesetzeswortlaut lässt eine Busse bis zu CHF 20'000.00 zu, womit ein grosser Spielraum besteht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wiegt zwar schwer genug, dass direkt eine Busse angeordnet werden kann, aber nicht derart schwer, dass eine Anordnung in der oberen Hälfte des Bussenrahmens angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass nach dem Vorfall mit Herrn D.___ keine weiteren Maskenatteste ausgestellt wurden, womit eine Busse im unteren Bereich anzuordnen ist. Die von der Vorinstanz gewählte Höhe von CHF 3'000.00 erscheint mit Blick auf die vorgenannte Begründung als angemessen.