Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin weist einen genug hohen Schweregrad auf, sodass eine nicht bloss präventiv wirkende Disziplinarmassnahme angezeigt ist, sondern eine tatsächlich und direkt in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreifende Massnahme. Gleichzeitig ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der über 30-jährigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin bisher nie ein behördliches Eingreifen notwendig war. Ein befristetes oder definitives Berufsverbot fällt deshalb ausser Acht, womit nur noch eine Busse als mögliche Disziplinarmassnahme in Frage kommt.