Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zu beachten, dass staatliches Handeln das mildeste und gleichzeitig das geeignetste Mittel darstellen muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Die Verwarnung und der Verweis (die zwei mildesten zur Verfügung stehenden Disziplinarmassnahmen) weisen reinen präventiven Charakter auf. 31 Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin weist einen genug hohen Schweregrad auf, sodass eine nicht bloss präventiv wirkende Disziplinarmassnahme angezeigt ist, sondern eine tatsächlich und direkt in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreifende Massnahme.