Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die aufzeigt, dass sich die Beschwerdeführerin von gesetzlichen Vorgaben, wie und wann ein solches Attest auszustellen ist, unbeeindruckt zeigt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Verfahren nie aufsichtsrechtlich aufgefallen ist und keine Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, die ein aufsichtsrechtliches Verfahren nahelegten.