4.2 Würdigung Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrem E-Mail-Verkehr mit Herrn D.___ nicht nur bereit, ein Maskenattest zu erteilen, ohne vorher seinen Gesundheitszustand zu kennen – sogar nachdem er sie explizit auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Konsultation und Anamnese hingewiesen hatte – sondern gab auch noch Empfehlungen ab, wie am besten die bundesrätlichen Massnahmen untergraben werden könnten. Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die aufzeigt, dass sich die Beschwerdeführerin von gesetzlichen Vorgaben, wie und wann ein solches Attest auszustellen ist, unbeeindruckt zeigt.