4.1 Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung eine Busse von CHF 3’000.00 als Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Anlass nie negativ aufgefallen sei und sich auch sonst nichts habe zu Schulden kommen lassen. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin ein Verhalten an den Tag gelegt, dass ihre Vertrauenswürdigkeit als Ärztin im Sinne von Artikel Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG in Zweifel ziehen lasse, womit ein schwerer Verstoss gegen die besagte Berufspflicht vorliege und die verfügte Disziplinarmassnahme erforderlich mache.