4. Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG Bei Verletzung der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Disziplinarmassnahmen anordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a bis e MedBG). Die Bemessung der Massnahme beurteilt sich nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es ist zu überprüfen, ob die Massnahme im konkreten Fall zur Zielerreichung Wirkung entfalten kann.28