«Unterlassung von Hilfe» handeln kann, wie die Beschwerdeführerin vorbringt27. Nach durchgeführter Abklärung hätte es der Beschwerdeführerin vielmehr freigestanden, nach besten Wissen und Gewissen einen entsprechenden Maskendispens zu erteilen. Die Beschwerdeführerin mag eine vorgängige Abklärung als unnötig erachten, da sie die Ansicht vertritt, dass «so oder so» gesundheitliche Schäden durch das Maskentragen auftreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich als Ärztin an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hat, die unmissverständlich vorschreiben, dass es sich beim Maskendispens um ein Arztzeugnis handelt, welches erst nach vorgängiger Konsultation ausgestellt werden darf.