Verzichtet eine Medizinalperson vollständig auf die vorgängige Konsultation und Anamnese und unterlässt damit eine grundlegende, in jeglichem medizinischen Aufgabenbereich bestehende Sorgfalt, stellt dies ohne Weiteres ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage und führt damit auch zu einer Verletzung der Berufspflicht nach Art. 40 Bst a MedBG. In einem nächsten Schritt ist daher die angeordnete Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG zu überprüfen. Festzuhalten bleibt, dass das Ausstellen eines Maskenattests an sich nicht umstritten ist. Die Beschwerdeführerin hätte Herrn D.___ das Attest nicht verweigern müssen, womit es sich nicht um eine