Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an Vorgaben wie auch einer Konkretisierung in der Verordnung, wie ein solches Arztzeugnis zu verfassen sei, weshalb es ihr freigestellt sei, wie sie vorzugehen gedenke. Es mag grundsätzlich stimmen, dass die Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen Grad frei ist, wie sie ihre Aufgaben wahrnimmt. Ein Arztzeugnis stellt jedoch eine Urkunde24 dar und muss entsprechend echt und wahr sein, ansonsten eine (strafrechtlich relevante) Urkundenfälschung vorliegen könnte (vgl. Art. 251 StGB): Weist die Urkunde auf einen anderen als ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Unechtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung.25 Demgegenüber