Ihre Pflicht liegt gerade darin, sich vor der Ausstellung eines Maskendispenses persönlich vom Vorliegen von Angstzuständen bzw. einer Angststörung, bedingt durch die Maskenpflicht, zu überzeugen und eine entsprechende Erkrankung lege artis zu diagnostizieren. Sie hat mithin den Gesundheitszustand ihrer Patientinnen und Patienten – vor der Ausstellung jeglicher Dispense – hinreichend abzuklären.