sich davon zu vergewissern, dass er sie nicht anlüge. Sie gehe in der Regel nicht davon aus, angelogen zu werden.22 Bei der Ausstellung des Attests könne ihr höchstens vorgeworfen werden, dass sie sich ungenügend über die von Herrn D.___ geltend gemachte Angststörung informiert habe.23 Die Beschwerdeführerin beschreibt damit selbst, worin ihr unsorgfältiges und damit berufspflichtverletzendes Verhalten liegt. Ihre Pflicht liegt gerade darin, sich vor der Ausstellung eines Maskendispenses persönlich vom Vorliegen von Angstzuständen bzw. einer Angststörung, bedingt durch die Maskenpflicht, zu überzeugen und eine entsprechende Erkrankung lege artis zu diagnostizieren.