Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich vor dem Verfassen eines Maskenattests mit Herrn D.___ in Kontakt zu setzen. Sie forderte ihn weder zu einem persönlichen noch telefonischen Gespräch auf, um sich persönlich ein Bild von seinem Zustand zu machen. Vielmehr hat sie vollumfänglich auf eine vorgängige Konsultation und Anamnese verzichtet. Selbst als Herr D.___ darauf hinwies, dass doch eine Konsultation oder Anamnese stattfinden müsse, liess sie sich nicht beirren und stellte ohne jeglichen persönlichen Kontakt ein Maskenattest aus. Die Beschwerdeführerin hält selber fest, dass sie es im Eifer des Gefechts versäumt habe, mit Herrn D.___ Rücksprache zu nehmen und