Eine Medizinalperson hat ihre persönlichen Ansichten betreffend die Notwendigkeit einer vorgängigen Konsultation und Anamnese ausser Acht zu lassen. In gleicher Weise darf eine Medizinalperson bei der Verschreibung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nicht auf eine vorherige Konsultation und Anamnese verzichten, nur weil sie diese Vorkehren als unnütz erachtet. Ansonsten müsste die Frage gestellt werden, in welchen anderen Bereichen die vorherige Durchführung einer Konsultation oder Anamnese von der persönlichen Sicht der Medizinalperson abhängig gemacht und unter Umständen tatsächlich darauf verzichtet wird.