Durch die Vorschrift, dass der Nachweis einer Maskenunverträglichkeit mittels Arztzeugnis zu erfolgen hat, wird unmissverständlich klar, dass Medizinalpersonen beim Verfassen eines Maskenattestes dieselbe Sorgfalt walten lassen müssen wie bei der Ausstellung jeglicher anderer Arztzeugnisse. Dazu gehört die vorherige Konsultation und Anamnese des Patienten, für den ein Arztzeugnis ausgestellt werden soll. In dringenden Fällen und ausnahmsweise (bspw. bei bereits bestehendem Patientenverhältnis) können Konsultation und Anamnese auch telefonisch stattfinden.