Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um Bundesrecht, das insbesondere auch Medizinalpersonal zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Die Verletzung dieser Vorgaben kann damit gleichzeitig auch eine Berufspflichtverletzung nach Art. 40 MedBG darstellen, sofern dadurch die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson in Frage gestellt wird.