Im Rahmen der Corona-Pandemie erliess der Bundesrat die Covid-19-Verordnung besondere Lage20. In dieser Verordnung wurde im Juli 2020 eine generelle Maskenpflicht u.a. in öffentlichen Verkehrsmitteln statuiert. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage nimmt Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von dieser Maskenpflicht aus. Die Erläuterungen zu dieser Verordnung führen aus, dass dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen hat.21