Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2020 und der Beschwerdevernehmlassung vom 19. Februar 2021 aus, dass das von der Beschwerdeführerin ausgestellte Attest insofern falsch sei, als sie damit eine medizinisch indizierte Maskenunverträglichkeit bescheinige, obschon darüber keine Anamnese in irgendwelcher Form stattgefunden habe. Sie habe bewusst davon abgesehen, mit Herrn D.___ persönlich in Kontakt zu treten. Dieses Vorgehen sei im Lichte von Art. 40 lit. a MedBG vollkommen unzureichend bzw. stelle eine willentliche Missachtung der Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt dar.