Mangels konkreter Kriterien für ein ärztliches Attest in der Verordnung und weil ein ärztliches Attest gar nicht zwingend erforderlich sei, könne ihr die Ausstellung eines falschen Zeugnisses nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, da sie sich vertieft mit dem zweifelhaften, wenn nicht fehlenden Nutzen der Maskentragung bzw. dadurch zumindest drohenden Schaden auseinandergesetzt habe und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.