3.1 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Die Beschwerdeführerin kommt in ihrer Beschwerde zum Schluss, dass ihr Zeugnis nicht falsch sei und es keine persönliche Untersuchung brauche, um ein Zeugnis über die Gefährlichkeit der Maske auszustellen, da diese Schäden bei jedem Gesunden auftreten könnten. Kopfschmerzen, Angst, Atemnot, Schwindel seien nicht objektivierbar. Mangels konkreter Kriterien für ein ärztliches Attest in der Verordnung und weil ein ärztliches Attest gar nicht zwingend erforderlich sei, könne ihr die Ausstellung eines falschen Zeugnisses nicht zum Vorwurf gemacht werden.