sorgfältig und gewissenhaft aus (Art. 40 lit. a MedBG). Dieser Artikel dient als Generalklausel, wobei die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG als Ansatzpunkt dient.17 Eine Pflichtverletzung nach Art. 40 lit. a MedBG liegt nur dann vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der betroffenen Person zu beeinträchtigen.