Zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin einerseits ihre Berufspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG16 verletzt hat und ob andererseits die Anordnung einer Busse von CHF 3'000.00 durch die Vorinstanz eine der mutmasslichen Berufspflichtverletzung angemessene Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG darstellt. 3. Berufspflichtverletzung nach Art. 40 lit. a MedBG Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich an die in Buchstaben a bis h aufgeführten Berufspflichten (Art. 40 MedBG). Medizinalpersonen üben ihren Beruf