2. Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde vertieft zur generellen Zulässigkeit der Maskentragepflicht, deren Wirksamkeit wie auch deren angeblichen Schädlichkeit. Die Ausführungen, betreffen hauptsächlich nicht den konkreten Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, namentlich das Ausstellen eines Maskenattests ohne vorherige Anamnese und Konsultation durch den Patienten. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass ihr Anliegen darauf ausgerichtet sei, einen grundsätzlichen wissenschaftlichen Diskurs über die Effektivität des Maskentragens zu führen.