14. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI12 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI13). Das Kantonsarztamt wurde per 1. August 2021 in das Gesundheitsamt (GA) überführt (vgl. auch Art. 9 OrV GSI). Neu ist daher der kantonsärztliche Dienst (KAD) des GA (Art. 14a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c GesV14 i.V.m. Art. 17a GesG15) die Vorinstanz des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.