12. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde vom 4. Januar 2021, soweit darauf einzutreten sei. 13. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2021 eine unaufgeforderte Replik ein. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.