11. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 bei der Vorinstanz eine mit «Einsprache» betitelte Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz hat die Beschwerde am 11. Januar 2021 in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VRPG11 zur weiteren Behandlung an das damals zuständige Rechtsamt der GSI weitergeleitet. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt mit Verfügung vom 13. Januar 2021 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht.