9. Am 22. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und hielt fest, dass ihr eine Busse nicht angebracht erscheine.10 10. Am 9. Dezember 2020 verfügte die Vorinstanz schliesslich Folgendes: 1. Gegen Frau Dr. med. A.___, wird eine Busse von CHF 3'000.00 an angeordnet. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, werden Frau Dr. med. A.___ auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt.