6. Am 28. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin insbesondere zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung.7 7. Auf Nachfragen der Vorinstanz hat Herr D.___ die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz am 14. Oktober 2021 von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden.8 8. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung einer Disziplinarmassnahme in Form eine Busse von CHF 3'000.00.9