5. Mit Schreiben vom 9. September 2020 eröffnete das damalige Kantonsarztamt5 (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz) in der Folge von Amtes wegen gegen die Beschwerdeführerin ein aufsichtsrechtliches Verfahren und forderte sie zur Stellungnahme und Beantwortung der gestellten Fragen bis am 30. September 2020 auf. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit, dass sie es per sofort zu unterlassen habe, ärztliche Maskendispense für Personen auszustellen, von deren Gesundheit sie sich nicht im Rahmen einer ärztlichen Konsultation vorgängig ein eigenes Bild gemacht habe.6