4.2 In sinngemässer Anwendung von Art. 9a Abs. 1 GebV und gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig ein weiteres Beschwerdeverfahren mit weitgehend ähnlichem Sachverhalt betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeinstanz zu beurteilen war. Ebenfalls reduzierend zu berücksichtigen ist die leichte Gehörsverletzung aufgrund der fehlerhaften Begründung. In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Die Verfahrenskosten sind nach dem Geschriebenen pauschal festzulegen auf CHF 800.00 und vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.