Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht als schwer zu werten. Da der GSI als Rechtsmittelinstanz zudem dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zukommt, kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Damit liegt kein qualifizierter Fehler vor, der die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. September 2021 zur Folge hätte. 3. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegt keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit und damit keine Nichtigkeit der Verfügung vom 16. September 2021 vor. Die Beschwerde vom 23. September 2021 ist daher abzuweisen. 4. Kosten