Wie in Ziffer 2.4 ausgeführt, war für die Anordnung der Quarantäne für die Beschwerdeführerin nicht der nachweisbare enge Kontakt mit einer mit Covid- 19 infizierten Person massgebend, sondern die Nichtteilnahme an der Ausbruchstestung vom 13. September 2021. Dahingegen ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die Quarantäne aufgrund eines engen Kontakts der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei. Die Verfügung vom 16. September 2021 wurde damit fehlerhaft begründet, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob diese fehlerhafte Begründung die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hat.