Bei der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2021 handelt es sich um eine standardisierte Quarantäne-Verfügung der Vorinstanz. Weder die Verfügung vom 16. September 2021 noch die ursprüngliche Quarantäneanordnung vom 14. September 2021 setzen sich indessen mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Wie in Ziffer 2.4 ausgeführt, war für die Anordnung der Quarantäne für die Beschwerdeführerin nicht der nachweisbare enge Kontakt mit einer mit Covid- 19 infizierten Person massgebend, sondern die Nichtteilnahme an der Ausbruchstestung vom 13. September 2021.