Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden wäre, geschweige denn, dass deshalb die Verfügung als nichtig zu betrachten wäre. Die Tatsache, dass gemäss der Verfügung vom 16. September 2021 die Quarantäne aufgrund eines engen Kontakts der Beschwerdeführerin mit einer mit Covid-19 infizierten Person angeordnet wurde, ändert nichts an der richtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Wie in Ziffer 2.6 hiernach dargelegt wird, handelt es sich dabei nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr um einen Begründungsfehler. 2.5 Nichtigkeit infolge fehlender gesetzlicher Grundlage