Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der KAD hat den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Contact-Tracing sowie der Schulleitung abgeklärt. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen nicht am Ausbruchstesten teilgenommen, weshalb eine Quarantäne angeordnet wurde. Damit ist der KAD gemäss der «Anleitung für Schulleitungen zur Abklärung von Sars- CoV-2-Ansteckungen in Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen» der GSI vorgegangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden wäre, geschweige denn, dass deshalb die Verfügung als nichtig zu betrachten wäre.