Vorliegend wurde die Quarantäne somit als Alternative zur Testung angeordnet, unabhängig davon, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der an Covid-19 erkrankten Person ein nachweisbarer enger Kontakt bestanden hatte. Massgebend war einzig, dass die Beschwerdeführerin und die mit Covid-19 infizierte Person dieselbe Klasse besuchten. Ob ein enger Kontakt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorlag, ist damit nicht von Bedeutung.