Um von einer Klassenquarantäne absehen zu können, wurde deshalb in einem ersten Schritt eine Maskenpflicht und danach eine Ausbruchstestung angeordnet. Nahm jemand an dieser Ausbruchstestung nicht teil, so wurde, ungeachtet davon, ob die oben ausgeführten Voraussetzungen dafür erfüllt waren, eine Exposition mit hohem Risiko und damit ein enger Kontakt mit der positiv auf Covid-19 getesteten Person angenommen. Wer nicht an der Ausbruchstestung teilnahm, galt damit als ansteckungsverdächtig i.S.v. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung