2.2.2 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 19. Januar 2022 und ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2022 hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund mehrerer positiv auf Covid-19 getesteter Schülerinnen und Schüler in der Schule C.___ am 13. und daraufhin erneut am 17. September 2021 ein Ausbruchstesten in den betroffenen Klassen erfolgt sei. Da das Ausbruchstesten als Alternative zur Gesamtquarantäne durchgeführt worden sei, sei für alle Schüler und Schülerinnen, welche nicht am Ausbruchstesten teilgenommen hatten, eine Quarantäne angeordnet worden, so auch für die Beschwerdeführerin. Die Quarantäne sei vom kantonsärztlichen Dienst gestützt auf Artikel 35 des