Andererseits begründet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Verfügung damit, dass sich die Quarantäneanordnung auf keine gesetzliche Grundlage stütze und dass die Anordnung der Quarantäne nicht ausreichend begründet gewesen sei. So seien insbesondere die Einzelheiten des angeblichen Kontakts der Beschwerdeführerin zur infizierten Person nicht genügend klar dargelegt worden. Eine Quarantäne sei eine stark einschneidende Massnahme für ein achtjähriges Kind, welche eine erhöhte Begründung bedürfe. Die Freiheitsberaubung sei deshalb unbegründet und stelle eine Kindeswohlgefährdung dar.