1.5 Die Beschwerde vom 23. September 2021 ging am 28. September 2021 bei der Vorinstanz ein und wurde am 12. November 2021 mangels Zuständigkeit an die Rechtsabteilung weitergeleitet. Die 30-tätige Beschwerdefrist ist somit gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG gewahrt, und auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.