Zur Feststellung der Nichtigkeit ist jede Behörde berechtigt, die auf irgendeine Weise mit der Sache befasst wird. 12 Demnach besteht vorliegend insoweit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, als dass bei Bejahung der 10 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 11 Statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2018 (20_403/2017) 12 Vgl. BGE 133 II 366 E. 3.1