8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Rechtsabteilung sinngemäss um Einholung weiterer Akten bei der Vorinstanz. Gestützt darauf forderte die Rechtsabteilung die Vorinstanz auf, diverse Akten, soweit vorhanden, einzureichen. 9. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte die Vorinstanz weitere Vorakten ein und führte den Sachverhalt ergänzend aus. 10. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2022 stellte die Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin die Vorakten und die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz zu und schloss gleichzeitig förmlich das Beweisverfahren im Sinne von Art. 25 VRPG.